Der oder das Angebot? Artikel, Beugung und Rechtliches

Kurz gesagt: Es heißt das Angebot. Es heißt immer das Angebot. Eine Form mit der gibt es nicht.

Das Angebot gilt bis Freitag.

Warum das Angebot?

Substantive, die mit der Vorsilbe An- aus einem Verb gebildet sind und keine Person bezeichnen, sind fast immer sächlich: das Anliegen, das Andenken, das Angebot.

Die Beugung

  • Nominativ: das Angebot
  • Genitiv: des Angebots
  • Dativ: dem Angebot
  • Akkusativ: das Angebot
  • Plural: die Angebote

Der häufige Fehler

Wer unsicher ist, weicht gern auf eine Umschreibung aus. Das fällt im Text auf. Besser ist es, sich das Wort einmal mit Artikel einzuprägen — Vokabeln lernt man im Deutschen als Paar aus Artikel und Wort, nie als Wort allein.

Woher das Wort kommt

Angebot ist eine Substantivierung des Verbs anbieten und gehört damit zu einer großen Gruppe von Wörtern, die aus Verben gebildet sind. Solche Bildungen mit der Vorsilbe Ge- oder als Verbalabstraktum sind im Deutschen meist sächlich. Das erklärt den Artikel.

Vergleichbar gebildet sind Gebot, Verbot und Gelöbnis, die ebenfalls sächlich sind. Wer eines dieser Wörter kennt, kann die anderen ableiten. Die Regel ist zuverlässig.

Eine maskuline Form existiert nicht und ist auch dialektal nicht verbreitet. Wer der Angebot sagt, macht schlicht einen Fehler. Anders als bei echten Zweifelsfällen gibt es hier keine zulässige Nebenform.

Beugung und Plural

Der Genitiv Singular lautet des Angebots oder des Angebotes, beide Formen sind zulässig. Im Dativ und Akkusativ bleibt das Wort unverändert. Der Plural lautet die Angebote.

Im Dativ Plural wird ein n angehängt: den Angeboten. Diese Endung wird häufig vergessen, obwohl sie im Deutschen bei fast allen Substantiven im Dativ Plural steht. Ausnahmen sind Wörter, die bereits auf n oder s enden.

In Zusammensetzungen steht meist ein Fugen-s: Angebotspreis, Angebotsabgabe, Angebotsfrist. Das Genus richtet sich wie immer nach dem letzten Wort. Deshalb heißt es der Angebotspreis.

Das Angebot im Wirtschaftsrecht

Im Vertragsrecht bezeichnet ein Angebot eine verbindliche Willenserklärung, die mit einer Annahme zum Vertrag führt. Es muss so bestimmt sein, dass die Annahme mit einem einfachen Ja möglich ist. Diese Anforderung steht im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Wer ein Angebot abgibt, ist daran gebunden, sofern er die Bindung nicht ausschließt. Deshalb enthalten Angebote im Geschäftsverkehr häufig den Zusatz freibleibend. Ohne diesen Zusatz kann der Empfänger einfach annehmen.

Ein Angebot unter Anwesenden muss sofort angenommen werden, ein Angebot unter Abwesenden innerhalb einer angemessenen Frist. Diese Fristen können vertraglich festgelegt werden. Sie sind ein häufiger Streitpunkt.

Warum Schaufenster kein Angebot sind

Auslagen in Schaufenstern, Werbeanzeigen und Angebote in Onlineshops gelten rechtlich in der Regel nicht als bindendes Angebot, sondern als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Erst die Bestellung des Kunden ist das Angebot, das der Händler annimmt. Diese Konstruktion schützt Händler vor Falschauszeichnungen.

Deshalb entsteht bei einem offensichtlichen Preisfehler nicht automatisch ein Vertrag. Eine automatische Eingangsbestätigung ist zudem meist noch keine Annahme. Was gilt, steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Für Verbraucher wichtig ist, dass bei Onlinekäufen zusätzlich das Widerrufsrecht besteht. Es gilt vierzehn Tage ab Erhalt der Ware. Diese Rechte sind unabhängig vom Vertragsschluss.

Angebot und Nachfrage

In der Wirtschaftslehre bezeichnet Angebot die Menge eines Gutes, die zu einem bestimmten Preis bereitgestellt wird. Zusammen mit der Nachfrage bestimmt es den Marktpreis. Dieses Modell ist stark vereinfacht, aber didaktisch nützlich.

Steigt der Preis, wird typischerweise mehr angeboten und weniger nachgefragt. Der Schnittpunkt beider Kurven heißt Gleichgewichtspreis. In der Praxis wirken zahlreiche weitere Faktoren.

Bei Gütern mit knappem Angebot, etwa Wohnraum in Ballungsräumen, führt das Modell zu bekannten Ergebnissen. Politische Eingriffe wie Preisbremsen setzen genau dort an. Ihre Wirkung ist umstritten.

Angebote im Alltag richtig lesen

Preisangaben müssen den Gesamtpreis einschließlich Steuern nennen, bei Grundpreisen zusätzlich den Preis je Einheit. Diese Vorgaben stehen in der Preisangabenverordnung. Sie sollen Vergleiche ermöglichen.

Bei Rabattaktionen muss seit einer Rechtsänderung der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage angegeben werden, wenn mit einer Preissenkung geworben wird. Damit sollen künstlich erhöhte Streichpreise verhindert werden. Verstöße können abgemahnt werden.

Wer Angebote vergleicht, achtet auf Grundpreis, Versandkosten und Laufzeiten. Ein niedriger Startpreis mit langer Bindung ist selten günstig. Diese Rechnung lohnt sich immer.

Angebote im Beruf

Im Handwerk und im Handel ist ein schriftliches Angebot der übliche erste Schritt vor einem Auftrag. Es sollte Leistungsumfang, Preis, Ausführungszeitraum und Gültigkeitsdauer nennen. Fehlen diese Angaben, entstehen später Streitpunkte.

Für Verbraucher ist wichtig, dass ein Kostenvoranschlag rechtlich etwas anderes ist als ein Festpreisangebot. Ein Kostenvoranschlag darf in gewissem Rahmen überschritten werden, wenn darauf hingewiesen wird. Ein vereinbarter Festpreis dagegen nicht.

Ob ein Kostenvoranschlag vergütet werden darf, hängt von der Vereinbarung ab. Ohne Absprache ist er in der Regel kostenlos. Wer Kosten verlangt, muss vorher darauf hinweisen.

Angebot in der Alltagssprache

Umgangssprachlich meint Angebot oft schlicht eine Preisaktion, etwa im Supermarkt. Rechtlich ist das keine bindende Erklärung, sondern Werbung. Diese Doppeldeutigkeit führt regelmäßig zu Missverständnissen.

Auch im Bildungsbereich wird der Begriff verwendet, etwa für Kursangebote oder Betreuungsangebote. Dort bezeichnet er ein bereitgestelltes Leistungsspektrum. Eine vertragliche Bindung entsteht erst mit der Anmeldung.

Wer den Begriff in Texten verwendet, sollte deshalb klarstellen, welche Bedeutung gemeint ist. In Verträgen ist die rechtliche Bedeutung maßgeblich. In Werbetexten die alltagssprachliche.

Häufige Fragen

Heißt es das Angebot?

Es heißt immer das Angebot. Eine Form mit der gibt es nicht.

Wie lautet der Plural?

die Angebote

Wie lautet der Genitiv?

des Angebots

Woran erkennt man das Geschlecht?

An der Wortbildung und der Herkunft — verlässlich ist aber nur der Blick ins Wörterbuch.

Heißt es der oder das Angebot?

Immer das Angebot.

Ist ein Schaufensterpreis bindend?

In der Regel nicht, er ist nur eine Aufforderung.

Wie lautet der Dativ Plural?

Den Angeboten, mit angehängtem n.

Quellen

Geschrieben von Bella, Redaktion grammatikguru.de — sie schreibt hier über Rechtschreibung, Grammatik und Zweifelsfälle.


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